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Satzung Förderverein 04/1994

  

Förderverein der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Esch, Konrad-Adenauer-Schule e.V.

S A T Z U N G

§ 1

Der Förderverein der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Esch, Konrad-Adenauer-Schule e.V. mit Sitz in Köln-Esch, Martinusstraße verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zusätzliche Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmaterial für die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Esch, Konrad-Adenauer-Schule über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus und im Einvernehmen mit dem Lehrerkollegium der Schule, ferner durch finanzielle Unterstützung von Schullandheimaufenthalten sowie anderer schulischer Veranstaltungen, z.B. Einschulungs- und St. Martinsfeiern.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, derzeit den Oberstadtdirektor von Köln, Schuldezernat bzw. dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es entsprechend § 1 zu verwenden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben; sie endet durch schriftliche Austrittserklärung bzw. automatisch mit Beendigung der Grundschulzeit des Kindes oder der Kinder des Vereinsmitgliedes oder bei Schulwechsel. Bei Zuwiderhandlung gegen das Vereinsinteresse ist der Ausschluss eines Mitgliedes Kraft Vorstandsbeschluss möglich.

§ 7 Einkünfte des Vereins

Einnahmen des Vereins sind:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Zuwendungen, insbesondere Schenkungen.

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Pro Familie ist nur ein Beitrag zu zahlen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand; er besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in.

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registerrichter oder einer anderen Behörde verlangt werden, ohne Befragung der Mitglieder vorzunehmen.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist allein der Vorsitzende berechtigt. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der Schriftform; sie werden mit ihrem Eingang beim Vorsitzenden wirksam.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftliche unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Versammlung.

Anträge zur Tagesordnung müssen in Schriftform eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder danach verlangt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, deren Prüfung von zwei durch die Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vorgenommen wird.

c) die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Wahl des Vorstandes

Die Wahlleitung übernimmt ein Vereinsmitglied, möglichst das älteste anwesende Mitglied. Der Wahlleiter darf dem Vorstand nicht angehören.

Die Wahl erfolgt durch Zuruf auf Antrag mittels Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 12 Abstimmungen

Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über Verlauf und Ergebnis der Abstimmungen und über den Inhalt der Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Für satzungsändernde Beschlüsse gilt § 33 BGB, für die Auflösung des Vereins § 41 BGB.

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